Brief an den Bürgerbeauftragten - staatsanwalt versus erik kothny

STAATS- ANWALT
versus
ERIK
Az.: 845 Cs 112 Js 157749/17
        18 Ns 112 Js 157749/17
KOTHNY
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Brief an den Bürgerbeauftragten

Strafanzeigen > E Bürgerbeauftragter
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Bürgerbeauftragter (StK) <Buergerbeauftragter@stk.bayern.de>
Di, 28.07.2020 21:38
  • Sie
  • Bürgerbeauftragter (StK)
Sehr geehrter Herr Kothny,
in Ihrer unten stehenden Anfrage bitten Sie um Aufklärung, weshalb konkrete Beschwerden über einen Staatsanwalt von der zugehörigen Staatsanwaltschaft bearbeitet werden und somit aus Ihrer Sicht keine ausreichende Kontrolle durchgeführt wird.
Sie hatten am 31. Oktober 2019 eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung gegen den Staatsanwalt eingereicht, der mit einem gegen Sie eingeleiteten Ermittlungsverfahren befasst war. Darin warfen Sie diesem Staatsanwalt insbesondere vor, die vorläufige Verfahrenseinstellung und die Ausschreibung Ihrer Aufenthaltsermittlung vorgenommen zu haben, obwohl Sie nicht unbekannten Aufenthalts gewesen seien. Als Sie daraufhin gefasst wurden, habe diese Ausschreibung dazu geführt, dass Sie zur Bestellung der Zustellungsbevollmächtigten genötigt worden seien und Ihr Ruf geschädigt worden sei. Erschwerend sind Sie der Ansicht, dass der Staatsanwalt belastende Umstände nur einseitig ermittelt habe.
Mit Verfügung vom 29. November 2019 gab die Staatsanwaltschaft München I der Strafanzeige mangels Anfangsverdachts keine Folge. Die Bearbeitung Ihrer Anzeige erfolgte dabei keineswegs durch den von Ihnen angezeigten Staatsanwalt selbst, sondern durch den Leiter einer anderen Abteilung, die für Amtsdelikte zuständig ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft. Dies stellt unter erheblicher Strafandrohung sicher, dass zur Kenntnis gelangte Straftaten auch tatsächlich ausermittelt werden und zwar ohne Ansehung der Person. Dies bedeutet, dass auch ein Staatsanwalt nicht tun und lassen kann, was er will. Vielmehr ist auch das Handeln der Staatsanwaltschaft rechtlich zu überprüfen und nötigenfalls auch vor Gericht zu bringen.
In Ihrer Sache befasste sich schließlich darüber hinaus zudem noch die Generalstaatsanwaltschaft München aufgrund der von Ihnen gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde. Auch dort gab man Ihrem Anliegen mit Bescheid vom 16. Januar 2020 keine Folge. Der Umstand, dass die Strafanzeige von der Staatsanwaltschaft München I bearbeitet wurde und keine Übertragung an eine andere Staatsanwaltschaft erfolgte, ist weder aus Sicht des Staatsministeriums der Justiz noch aus meiner Sicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaften sind grundsätzlich gehalten, Verfahren gegen Angehörige der eigenen Dienstbehörde über die jeweils zuständige Generalstaatsanwaltschaft an eine andere Staatsanwaltschaft zur weiteren Bearbeitung abzugeben. Dies setzt einen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraus. Offensichtlich haltlose Strafanzeigen können aber in der Regel von der Staatsanwaltschaft bearbeitet werden, welcher der Angezeigte angehört, da nicht damit zu rechnen ist, dass eine andere Staatsanwaltschaft zu einem anderen Ergebnis kommen würde.
Sehr geehrter Herr Kothny,
Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des angezeigten Staatsanwalts sind nicht gegeben. Wie Sie sehen, sind Mechanismen vorhanden, damit nicht der Angezeigte die Anzeige gegen sich selbst bearbeitet. Für Ihre Zukunft wünsche ich Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Hofmann
Michael Hofmann, MdL
Der Bürgerbeauftragte
der Bayerischen Staatsregierung
Prinzregentenstraße 24
80538 München
Tel.: 089 – 2165 - 2791
Fax: 089 – 2165 – 2797
Webseite: www.buergerbeauftragter.bayern.de/
Endgültige
Antwort
des
Bürgerbeauftragten
STAATSANWALT
ERIK KOTHNY
versus
Erik Kothny, 131/9, Moo 5. Soi 12, Naklua Rd, Banglamung, Chonburi 20150 Thailand
e.kothny@hotmail.com
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