Dienstausichtsbeschwerde gegen Richterin - staatsanwalt versus erik kothny

STAATS- ANWALT
versus
ERIK
Az.: 845 Cs 112 Js 157749/17
        18 Ns 112 Js 157749/17
KOTHNY
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Dienstausichtsbeschwerde gegen Richterin

Dienstaufsichtsbeschwerden > B. Richterin
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Erik Kothny                                                             131/9, Moo 5, Soi 12, den 01.11.2109
                                                                             Naklua Road, Banglamung
                                                                             Chonburi 20150
                                                                             Thailand
                                                                             +66 851519163
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                                                                             kothny@hotmail.de
 
An die Präsidentin                                                   
des Amtsgerichtes München                                         
Nymphenburger Straße 16
80335 München                                        

Betr.: Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Frau Richterin von Lxxx (Vorname unbekannt)
 
Vorg.: 845 Cs 112 Js 157749/ 17
 
         18 Ns 112 Js 157749/ 17
 
Sehr geehrte Frau Präsidentin.

Hiermit lege ich Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Richterin von Lxxx ein.
 
Sie führte am 21. Juli 2019 die Verhandlung gegen mich wegen mutmaßlicher Gewaltdarstellung.

Doch lassen Sie mich eine Vorbemerkung vorausschicken: Als ich vor der Verhandlung von Bangkok kommend, am Flughafen Franz-Jose-Strauß eintraf, sprang mir der Leitartikel in der Süddeutschen Zeitung ins Auge. Darin warb in einem Interview Frau Ursula von der Layen um Verständnis für Mittel- und Osteuropa und deren „rechtsstaatlichen Defizite“. <Beilage am Ende des Briefes>  Am 21. Juli fühlte ich mich nach Osteuropa katapultiert, denn Frau von Lxxx zeigte reihenweise erhebliche Mängel an rechtsstaatlichen Prinzipien.
 
1.    Verhandlung:

a.    Auf meinen Antrag auf Einsicht in Dienstausweis, Bestallung und Geschäftsverteilerplan, ging sie mit keinem Wort ein, sondern nötigte mich unter Androhung einer Ordnungsstrafe auf der Anklagebank Platz zu nehmen. Um ihr diese Situation vor Publikum zu ersparen, hatte ich meine Forderung bereits vor der Verhandlung auf der Geschäftsstelle vorgetragen, stieß dort aber auf Ablehnung. Dass mein Anliegen nicht unberechtigt war, lässt sich aus einem Bericht in der Süddeutschen Zeitung vom 17.09.2015 <Anlage 1> ableiten. Demnach hatten Richter in München schon in der Vergangenheit offenbar ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan und damit ohne Rechtsgrundlage gearbeitet. Mein Anliegen auf Einsicht war also berechtigt.

b.    Meinen Antrag zu Beginn der Verhandlung, das Verfahren wegen geringer Schuld einzustellen, ignorierte sie, indem sie einfach mit der Verhandlung fortfuhr, ohne eine Antwort auf meinen Antrag zu geben. Erst nachdem ich nicht locker ließ und dies beanstandete, meinte sie, ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft könne sie das Verfahren nicht einstellen. Das mag zwar juristisch richtig sein, doch die Staatsanwaltschaft hatte sich dazu mit keinem Wort geäußert. Eine Befragung der Staatsanwaltschaft hat nicht stattgefunden.

c.    Obwohl ich schon bei der Staatsanwaltschaft mehrfach darauf hingewiesen hatte, nicht nur mein gepostetes Bild der geschächteten Frau zu beurteilen, sondern den Bezug zum Rektor mit dem Pappschild herzustellen, verharrte die Richterin einseitig auf der Darstellung der Staatsanwaltschaft. Damit verstieß sie gegen die richterliche Pflicht zur Ausgewogenheit.  (Anlage 2)  <Anlage 13> Dies bemängelte auch Rechtsanwalt Alexander Heumann in seiner Berufungsbegründung. (Anlage 3) <Anlage 46>

d.    Obwohl mir in der Ladung (Anlage 4) <Anlage 32> zugesichert wurde, selbst Zeugen zu benennen, verwehrte es die Richterin, meinen Sohn als Zeugen zu hören. Auf meine schriftliche Entgegnung zur Ladung vom 17. 06. 2019 hatte ich diesen Antrag auf  Anhörung gestellt. (Anlage 5) <Anlage 33> Diese Zeugenanhörung wurde verweigert. Später erfahre ich vom Pressesprecher, bei meinem Antrag hätte es sich um eine „Anregung“ gehandelt (Anlage 8) <Siehe Archiv> – und dafür lasse ich meinen Sohn 10.000 km von Bangkok anreisen? Er sollte, wie aus dem Antrag hervorgeht, Auskunft über mein Verhalten gegenüber Moslems im täglichen Leben geben, gegenüber Zigeunern (ethnische Minderheit) und gegenüber Personen mit totalitären Ansichten.
Auch hier hat die Richterin die Akte nicht gelesen, sonst hätte sie mich nicht mit der Frage überfahren, was denn mein Sohn aussagen solle, und ich in der Stress-Situation nicht alle schriftlich formulierten Punkte abrufen konnte, sondern nur situationsbedingt auf die Schilderung der Hakenkreuzbilder durch den Polizisten reagierte.

Der Antrag auf die Benennung von Zeugen stellte ich am 17.06.2019 und schickte eine E-Mail am 18.06.2019 vorab – mit einer zynischen Bemerkung, damit die Mail überhaupt zur Kenntnis genommen werde. (Anlage 6) <Anlage 33>
Im Nachhinein stellte es sich heraus, dass das Einschreiben im Münchner Service-Center der Deutschen Post verloren ging. (Anlage 7) <Anlage 33>

Den Antrag gab ich daher persönlich am 19. Juli 2019 auf der Poststelle des Amtsgerichtes ab (Eingangsstempel) und überzeugte mich am Verhandlungstag des 21. Juli eine halbe Stunde vor Verhandlung, dass der Brief in der Akte abgeheftet war. Wenn auch etwas kurzfristig, hätte die Richterin bei gewissenhafter Vorbereitung das Schreiben sehen müssen, weil es an exponierter Stelle am Ende der Akte abgeheftet war.
Sie hatte also die Möglichkeit, den Antrag einzusehen.    

e.    Ich kann mich nicht mehr erinnern, an welcher Stelle ich im Prozess der Richterin ins Wort gefallen bin. Ich glaube, es war im Anschluss an meinen Antrag aus Einstellung des Verfahrens – egal, jedenfalls steht es einer jungen Richterin nicht zu, mir als 79-jährigen vorzuwerfen, es mangele mir an Erziehung. Angemessen und legal wäre der Hinweis auf ein Ordnungsgeld gewesen.

f.     Und wenn wir schon bei Mangelnder Erziehung sind, dann gehört es sich für eine Richterin schon gar nicht, während des Plädoyers des Angeklagten, den Kopf zu verdrehen und mit den Augen zu rollen, was in der Körpersprache soviel bedeutet: „Komm Alter mach zu, mein Urteil steht eh schon fest“, was dann auch zutraf, denn keine 15 Sekunden später sprach sie ihr Urteil, ohne auch nur einen einzigen Aspekt meines Plädoyers einfließen zu lassen.

2.    Urteil (In der Akte 845 Cs 112 Js 157749/17 und 18 Ns 112 Js 157749/17)
 
a.    Schon die Adresse, München, Mauerkircherstrasse 181, an die das Urteil geschickt wurde, ist falsch. Dort schmorte es tagelang im Briefkasten meiner Schwester. Die gesetzten Fristen begannen zu laufen, ohne dass ich von der Existenz des Urteils wusste. Dabei war dem Amtsgericht meine Thailändische Adresse bekannt. Die Richterin schreibt in ihrem Urteil, dass ich im Haus meiner Söhne lebe. Außerdem hatte ich ausgesagt, dass ich mich aus Angst vor Nachstellungen der Antifa in München abgemeldet hatte und nach Thailand gezogen bin. Auch die Ladung des Amtsgerichtes vom 27.05.2019 war an meine Thailändische Adresse geschickt worden.(Anlage 4) <Anlage 4-7>

b.    Im ersten Satz der Gründe, wurde mir zu meiner deutschen Staatsangehörigkeit die thailändische Staatsangehörigkeit hinzugedichtet.

c.    Das mir zugestellte Urteil ist von der Richterin nicht unterschrieben, sondern nur gezeichnet. Die Urkundsbeamtin Hxxxx bestätigt auch nicht die Unterschrift der Richterin, sondern nur die Richtigkeit der Abschrift. Damit ist nicht ersichtlich wer für das Urteil die Verantwortung trägt.  
Der BGH hat die Bedingungen, die an eine Unterschrift zu stellen sind, wie folgt zusammengefasst:
   „Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer    
   üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht
   lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend
   ist das Vorliegen eines die Identität des
   Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden
   individuellen Schriftzuges, der einmalig ist,
   entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich
   als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht
   einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Diese vom BGH   
   sind nicht erfüllt.

d.    Die anderen Gründe der schlampigen Ausführung des Richteramtes werden Gegenstand der Berufungsverhandlung sein. Auf diese Unzulänglichkeiten gehe ich hier nicht weiter ein, erlaube mirb aber, sie nach dem Berufungsverfahren nachzureichen.

Gleichzeitig habe ich heute eine Presseerklärung freigegeben, die sich mit den Falschmeldungen des Pressesprechers und aufsichtsführenden Richters Klaus-Peter Jüngst beschäftigen. Da aus seinen Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit nicht ersichtlich ist, bei wem das Verschulden seiner Falschmeldungen liegt - entweder bei ihm oder bei Richterin von Lxxx - , darf ich Sie bitten, diesbezüglich eine interne Untersuchung einzuleiten und festzustellen, ob es sich um reine Erfindungen des Pressesprechers handelt, oder ob Richterin von Lxxx die Quelle der Falschmeldungen ist.

Mit freundlichen Grüßen

 
Erik Kothny
SZ vom17. September 2015, 18:47 Uhr
  
Landgericht
Richter ohne Rechtsgrundlage

Gericht arbeitet offenbar ohne gültigen Geschäftsverteilungsplan
Von Christian Rost
 
Fällte das Münchner Schwurgericht Urteile ohne rechtliche Grundlage? Müssen die Beschlüsse und Entscheidungen der für Kapitaldelikte zuständigen 1. Strafkammer am Landgericht München I auf den Prüfstand? Darauf zielt ein Antrag des Münchner Strafverteidigers Adam Ahmed ab. Der Jurist lehnte die Kammer am Donnerstag in einem Prozess um versuchten Totschlag wegen Befangenheit mit der Begründung ab, sie arbeite schon seit Jahren ohne einen gültigen Geschäftsverteilungsplan, der intern regelt, welcher Berufsrichter für welche Verfahren zuständig ist. Das Gericht unterbrach daraufhin die Verhandlung, ehe die Anklage gegen einen 29-Jährigen, der in einer Table-Dance-Bar drei Männer niedergestochen haben soll, verlesen werden konnte.

Folgt man der Argumentation Ahmeds, der schon in einigen spektakulären Verfahren aufgetreten ist und für Gerichte als unbequemer Verteidiger gilt, dann hat sich das Schwurgericht selbst Probleme bereitet, indem es einer Formalität nicht die notwendige Aufmerksamkeit widmete. Nach dem Gesetz muss bereits Anfang eines Jahres genau festgelegt sein, welcher Berufsrichter bei neu eingehenden Verfahren zuständig ist. Das wird oft so geregelt, dass der eine Richter Verfahren mit geraden Endziffern der Aktenzeichen übernimmt und der andere die ungeraden. Das Schwurgericht unter dem Vorsitz von Michael Höhne hat dies für die Jahre 2011 und 2013 auch in einem Geschäftsverteilungsplan bestimmt, nicht aber für die Jahre 2012 und 2014, behauptet Ahmed. Für dieses Jahr habe das Gericht den Plan erst am 16. Mai im Nachhinein erstellt, was laut dem Anwalt nicht rechtmäßig ist, weil im Nachhinein theoretisch Manipulationen vorgenommen werden könnten. Gäbe es die Festlegung eines Richters für bestimmte Fälle nicht, so könnte etwa ein in seinen Urteilen besonders milde oder auch ein als sehr scharf geltender Richter auf bestimmte Verfahren angesetzt werden.

Ahmed sagt, ohne Geschäftsverteilungsplan gebe es letztlich keine gesetzlich bestimmten Richter. Das hat seiner Ansicht nach die Konsequenz, dass das Gericht gar keine Verfahren hätte durchführen dürfen. Im Fall des Mannes, der wegen versuchten Totschlags angeklagt ist, fordert der Verteidiger deshalb dessen Entlassung aus der Untersuchungshaft.
  
Dass es dazu vorerst nicht kommt, stellt Gerichtssprecherin Andrea Titz klar. Bislang habe der Verteidiger ja nur einen Befangenheitsantrag gestellt, nur darüber sei zu befinden, so Titz. Sie räumt aber ein, dass das Schwurgericht tatsächlich nicht jedes Jahr einen Geschäftsverteilungsplan neu erstellt, sondern einen alten "fortgeführt" habe. Konsequenzen wollte Titz daraus nicht ableiten. Sollte der Verteidiger neue Anträge stellen, werde sich das Gericht auch damit befassen.

In Nürnberg hatte 2013 ein Vollstreckungsgericht ebenfalls ohne Geschäftsverteilungsplan gearbeitet. Als dies herauskam, musste ein Beschluss des Gerichts gekippt werden: Es hatte einem Straftäter einer Fußfessel verordnet, die ihm sofort abgenommen werden musste. Der Prozess um den versuchten Totschlag wird am 2. Oktober fortgesetzt.
E-Mail vom Amtsgericht

Brandl, Edith <Edith.Brandl@ag-m.bayern.de>
Mi, 22.01.2020 15:48

Bescheid_Präsident_an_EV.pdf
124 KB
 
Sehr geehrter Herr Kothny,
das anliegende Schreiben erhalten Sie zur Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen

Edith Brandl
Justizverwaltungsoberinspektorin

Amtsgericht München
Präsidialabteilung
Pacellistraße 5
80333 München
Anmerkung
Die E-Mail eröffnet keinen Zugang für Erklärungen zu Rechtsfragen.
   (heisst das, dass alles was in dem Brief steht, bla bla ist?)
Im Schreiben selbst verweigert die Präsidentin des Amtsgerichtes ihre Unterschrift.
(wieder einmal trägt jemand den Vornamen "gez")

Meine Antwort:
STAATSANWALT
ERIK KOTHNY
versus
Erik Kothny, 131/9, Moo 5. Soi 12, Naklua Rd, Banglamung, Chonburi 20150 Thailand
e.kothny@hotmail.com
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