Anlage 50 Urteil LG - staatsanwalt versus erik kothny

STAATS- ANWALT
versus
ERIK
Az.: 845 Cs 112 Js 157749/17
        18 Ns 112 Js 157749/17
KOTHNY
Besucherzaehler
Title
Direkt zum Seiteninhalt

Anlage 50 Urteil LG

Anlagen 46 - 60
Diese Seite ist vertraulich.
Die Veröffentlichung des Inhalts, auch auszugsweise, ohne Genehmigung von Erik Kothny,  ist untersagt und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.
Urteil
des Landgerichtes München
vom 23. Oktober 2019
Begründung
In dieser Spalte sind Behauptungen aufgeführt, die
nicht der Wahrheit
entsprechen oder
falsch interpretiert
sind




















richtig ist:
131/9, Moo 5, Soi 12,
Naklua Road, Banglamung
Chonburi 20150








Wieso fehlen bei
- Richterin,
- Staatsanwältin
- Urkundungsbeamtin
die Vornamen ?

bei
- Schöffen
- Verteidiger
sind die Vornamen aufgeführt













Wieso trage ich die Kosten des Verfahrens, wenn sowohl die Berufung des Staatsanwaltes, als auch meine Berufung zurückgewiesen wurde?














- Der Rektor (nicht Direktor) des TU Dresden hat keine Anzeige ersattet, sondern die Staatsanwaltschaft Dresden um Überprüfung meines Post gebeten.

-Der Durchsuchungsbeschluß ist unrechtmässig, da er keine Unterschrift eines Richters trägt und die Richtigkeit des Beschlusses durch einen Heken "beglaubigt" wurde (Anl. Hausdurchsuchung)
Dieser Fehler wurde erfolglos bei Gericht angemahnt.  (Anlage: Antwort Strafbefehl)

- Das Angebhot, das Verfahren einzustellen trägt keine Unterschrift, sondern ist "elektronisch erstellt" (Anlage 12)

- In meinem Antwortschreiben ist auf die fehlende Unterschrift hingewiesen (Anlage 13)

- Ich habe keinen Zustellungsbeauftragten benannt, sondern nur ein Schreiben der Polizei ohne Datum quittiert (siehe Anzeige gegen Staatsanwalt)














Ich wurde nur in Troppau geboren. Die Behauptung, ich sei in Troppau aufgewachsen ist falsch, Ich bin in Österreich, Jugoslawien, Deutschland und Norwegen aufgewachsen.



Es ist falsch, dass ich keine gesundheitlichen Probleme habe. Ich hatte bei der Verhandlung angegeben dass ich folgende Krankheiten habe:
- Bluthochdruck
- erhöhte Harnwerte (Gicht)
- Hautkrebs.

Ich arbeite nicht als Journalist, sondern vor allem als Buchautor.










Der Rektor schrieb, dass er nicht zur Pegida geht.
















Hier wird in keiner Weise gewürdigt, dass dieses Bild laut Google 24 Milliarden mal im Internet gepostet ist.

























Es ist nicht "meine Ansicht", dass der Text über der Collage stand, sondern Fakt ist, dass es aus dem Screenshoot auch so ersichtlich ist. (Anlage 3)




Dies ist aus dem Zusammenhang gerissen.
Dieser Satz erfolgte auf den Vorwurwurf eines Posters, mein Bild sei primitiv und Stimmungsmache





Gehört es nicht zu einer zuverlässigen Recherche, auch Hintergründe zu ermitteln?
Also auch "likes" und "Copy", aus denen dann geschlossen werden kann, wieviele Personen diese Bild angeklickt haben?
Alleine aus dem Screenshoot in der Gerichtsakte geht hervor, dass es
- 3 likes,
- 3 Kommentare und
- 1 Teilung gab.
Daraus dann einen Zugang durch eine "breite Öffentlichkeit"  abzuleiten, ist wenig seriös, zumal dieses Bild 24 Milliarden mal auf Google zugänglich ist.
Die Aussage, ich hätte mir "keine Gedanken gemacht", ist eine unbewiesene Behauptung des Gerichts.

Auch die Behauptung, die Freigabe durch facebook sei keine Garantie, dass das Bild juristische geprüft sei, ist eine unbewiesenen Behauptung des Gerichtes.
Gerade facebook, dass im ständigen Streit mit Gerichten liegt, streicht lieber einen Beitrag zu viel, als einen zu wenig.


Die Verbreitung des Bildes ist eine Darstellung der damals geübten Praxis des IS, stellt also sehr wohl eine Botschaft dar, dass der Islam auch über gewaltbereite Gruppierungen verfügt. Für sich alleine gestellt, mag das Gericht Recht haben, aber das Bild wurde als Gegengewicht zu der verharmlosenden Darstellung des Rektors gepostet. Ausserdfem ist es schlicht unmöglich, der vereinfachten Darstellung des Rektors mit einer "Berichterstattung" zu kontern.
Ich habe in meinem Plädoyer ausführlich über Gewaltdarstellung referiert. Zum Bespiel über gewaltverherrlichende Bilder in der christlichenh Kultur. Alleine die Kreuzigung Christi ist eine Gewaltdarstellung par excellence. (Buch ) und (Anlage Seite 40 ff).
Dass ich damit Ekel und Nervenkitzel erzeugen wollte und dies auch noch mit pornografischen Darstellungen zu vergleichen, ist -
1. durch nichts bewiesen und -
2. eine Behauptung, die allen meinen journalistischen Arbeiten diametral entgegensteht.

Und genau darum geht es: um eine politsche Auseinandersetzung, die so vehemnt vom Amtgericht bestritten wurde, obwohl Dezernat 44  "Politische motivierte Kriminalität (rechts)" gegen mich ermittelte.  
Diese angenommene "politische Motivierung (rechts)" scheint auch der Ursprung der Verfolgung der Meinungsfreiheit zu sein.
Mein Anliegen war es, Dinge so darzustellen, wie sie sind. Das Bild ist ja nicht konstruiert, sondern um einer ideologischen Verharmlosung durch den Rektor, ein Bild aus der Realtät entgegenzusetzen.





Die Schulden aus der Krankenhausbehandlung sind übersehbar.
Nicht übersehbar, die Krankenkosten im Falle einer
- Ausweitung des Krebses,
- einer möglichen Dialyse wegen der hohen Harnwerte oder
- eines Schlaganfalls als Folge hohen Blutdrucks.
Da bleibt einem, als Angehörigen der Köterrasse nur, sich in eine Ecke zu verkriechen und zu verrecken.



In dem Urteil fehlt die Unterschrift,
es ist von der Richterin nur gezeichnet.
Die Unterschrift ist auch nicht durch die Urkungsbeamtin begleubigt,
sondern nur der Gleichlaut des Schriftstückes bestätigt.

Anfrage an Dr. Thomas Fischer
am 14.12.2019

E-Mail: info@fischer-stgb.de
 
 
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Thomas Fischer.
 
 
In einem Urteil des Landgerichtes München wegen angeblicher "Gewaltdarstellung" wertet die Richterin eine Collage, die vor dem militanten Islamismus warnt, als "Blickfang" und vergleicht dies mit einer pornografischen Darstellung. Az.: 18 Ns 112 Js 157749/17
 
 
Dabei zitiert sie aus ihrem Buch. "Tomas Fischer, Strafgesetzbuch zu § 131, Rnr 12"
 
Da mir in Thailand Ihr Buch nicht zugänglich ist und ich es auch im Internet nicht finden kann, daher die Frage an Sie, ob ein reales Bild, über die Grausamkeit des IS (Schächtung einer Frau) in einer bildlichen Auseinandersetzung als "Blickfang" gewertet und mit einer pornografischen Darstellung gleichgesetzt werden kann. Ein Bild übrigens, das 24 Milliardeen mal in Google BILD registriert ist.
 
 

Das Urteil finden Sie auf Seite 11. : http://www.staatsanwalt-vs-kothny.de/anlage-50-urteil-lg.html  

.








Vorname falsch gechrieben

Richtig ist Erik




Ein Pflichtverteidiger ist notwendig weil wegen
Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, und weil ersichtlich ist, daß ich mich nicht selbst verteidigen kann.
Dem Vorwurf, mein Vergehen, sei gem. Prof Dr. Thomas Fischer der Pornographie gleichzusetzen, kann von mir mangels Fachkenntnis nicht begegnet werden.
Durch die teuren Angfahrtswege, Bangkok - München, bin ich mit knapp 4.500,-- Euro bis Dezember 2020 überschuldet, (Anlage 59) (Anlage 60) *) sodass ich mir einen Verteidiger aus finanziellen Gründen nicht leisten kann.
Ausserdem hat die Verhandlung im Oktober gezeigt, dass ich trotz Hörgeräte, der Verhandlung patrtiell nicht folgen kann.
*) Für Anlage 60 bitte Passwort anfordern unter
kothny@hotmail.de
.
STAATSANWALT
ERIK KOTHNY
versus
Erik Kothny, 131/9, Moo 5. Soi 12, Naklua Rd, Banglamung, Chonburi 20150 Thailand
e.kothny@hotmail.com
Zurück zum Seiteninhalt